Für die Vermietung und den Verkauf von LIVIN’ROLL PRODUKTEN
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Geschäfts-bedingungen
Version Gültig ab 01.07.2023.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LIVIN`ROLL UG (haftungsbeschränkt)
§ 1. Allgemeine Regelungen
1.1. Die LIVIN`ROLL UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Dorfstr. 14, 14552 Michendorf bietet auf der Domain www.cookinroll.com mobile Lebensräume, mobile Küchen und extra Ausstattung zur Miete und zum Kauf an. Vertreten wird die LIVIN`ROLL UG durch den Geschäftsführer Ruben S. A. Lagies.
1.2. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages, der zwischen dem Mieter und der Firma LIVIN`ROLL UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden „Vermieter“ genannt, abgeschlossen wird. Dieser kommt dadurch zustande, dass aufgrund einer Buchung des Mieters, die mündlich, schriftlich (auch per Fax, Internet, Email) oder fernmündlich zustande kommen kann, eine Annahme seitens des Vermieters erfolgt. Mit der Buchung erkennt der Mieter die folgenden Bedingungen für sich an.
1.3. Der Vertragspartner muss zunächst eine Buchungsanfrage an die LIVIN`ROLL UG stellen. In der Buchungsanfrage sollten sämtliche Wünsche und Vorstellungen des Vertragspartners enthalten sein. Nachträgliche Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich von der LIVIN`ROLL UG zugestimmt wurden. Um eine professionelle Vorbereitung gewährleisten zu können, bedarf es der ausdrücklichen vorherigen Absprache zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Teilnehmerzahl und den zu erbringenden Leistungen. Die Teilnehmerzahl ist gem. der Bestimmungen beschränkt. Die Einbringung eigener Dekorationen oder eigenen Equipments sowie deren Installation oder Anbringung bedarf der schriftlichen Absprache zwischen Mieter & Vermieter.
1.4. Nach einer Buchungsanfrage schickt die LIVIN`ROLL UG dem Vertragspartner ein freibleibendes Angebot für den gewünschten Buchungstermin inkl. der Anlagen und den AGB zu. Die vertraglichen Leistungen richten sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung aus dem jeweiligen freibleibenden Angebot, den AGB und den speziellen Buchungsunterlagen. Das freibleibende Angebot muss zusammen mit den sonstigen Vertragsunterlagen vom Mieter an per Mail an die LIVIN’ROLL UG bestätigt werden. Das Angebot hat eine Gültigkeit von 10 Tagen.
1.5. Die LIVIN`ROLL UG überprüft die Unterlagen und bestätigt in einem gesonderten Schreiben die Buchung (Buchungsbestätigung). Erst mit Erhalt der Buchungsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen und der Vertragspartner hat einen Anspruch auf Durchführung der Buchung. Nachträgliche Änderungen jeglicher Art bedürfen der Schriftform.
1.6. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben oder separiert aufgeführt. Änderungen der Mehrwertsteuer werden von der LIVIN`ROLL UG berücksichtigt. Liegen zwischen Veranstaltung und Vertragsschluss mehr als zwei Monate, kann es aufgrund erhöhter Kosten (wie z.B. im Einkauf oder bei den Unterhaltungskosten) zu einer Preisänderung durch LIVIN`ROLL UG kommen. Diese Kostenänderung ist dem Vertragspartner durch entsprechende Nachweise zu belegen und unverzüglich mitzuteilen.
1.7. Mit Vertragsunterzeichnung werden 50% des Rechnungsbetrages sofort fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss als Vorauszahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Die übrigen 50% sind spätestens 14 Tage nach erhalt der Rechnung zu leisten.
1.8. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von mobilen Küchen -Anhängern sowie Zubehör und extra Ausstattungen die auf der Domain cookinroll.com angeboten werden.
1.9. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.10. Mit der Versendung der Buchungsbestätigung wird der zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossene Vertrag rechtsgültig. Änderungen sind durch eine schriftliche Stornierung des Mieters oder in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Änderungen bedürfen der Schriftform.
1.11. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.12. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber einer privaten Person, eines Unternehmens, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
§ 2. Vertragsgrundlagen
2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache für die Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z. B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.
2.3. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem oben (2.2) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters wieder herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
2.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen und zu überprüfen ob der Mietgegenstand dort auch eingesetzt werden kann, sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Technische Details findet der Mieter auf dem Datenblatt.
$ 3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters/Mieters
3.1. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Nach Setzung einer angemessenen Frist von 4 Stunden kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.2. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Der entstandene Mehraufwand wird mit 30% des Mietpreises berechnet ,sowie schon getätigter Wareneinsatz und die schon geleistete Arbeitszeit berechnet.
3.4. Mit Übernahme des Mietgegenstandes geht auch die Halterhaftung (i.S.v. § 7 StVG) auf den Mieter über. Dies bezieht sich auf Mietgegenstände die für den Straßenverkehr zugelassen sind und die eine Geschwindigkeit über 20 km/h erreichen können. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter mitzuteilen ob er den Mietgegenstand im Straßenverkehr einsetzten will.
§ 4. Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes
4.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2. Bei Überlassung erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3. Der Vermieter hat rechtzeitig festgestellte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Verantwortung zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzter angemessener Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
4.5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
§ 5. Versicherung der Mietgegenstände
5.1. Die Mietsache ist vom Vermieter gegen Unfallschäden versichert. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert.
5.2. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht nach den Allgemeinen Bedingungen, sollte die Veranstaltung von Ihm selber durchgeführt werden. Diese ist nur Teil der Mietvereinbarungen der LIVIN`ROLL UG wenn die Eventdurchführung von COOKIN’ROLL Events organisiert wird.
5.3. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall abhängig vom Neuwert des Mietgegenstandes (je Schaden und je Mietgegenstand) 100% des Neuwerts: Küchen-Anhänger: Neuwert von 27.900,00 € und Zubehör größer: 50,00 €.
5.4. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache.
5.5. Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensfall“) hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, den Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
5.6. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 100% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 10.000,00. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
§ 6. Haftungsbegrenzung des Vermieters
6.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
- einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters,
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
7.1. Der Berechnung der Miete liegt einer Kalkulation aus der Grundmiete und dem Vermieter entstehenden Unkosten wie etwa Personalkosten, Kilometerpauschalen, Reinigungskosten und Extra Ausstattungswünschen des Mieters zugrunde.
7.2. Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins“). Dem Tagesmietzins liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet der Vermieter dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert den Tagesmietzins nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage ebenso geschuldet.
7.3. Falls nichts Abweichendes angegeben wird, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.4. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen. (Beschrieben in 1.7.)
7.5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach 2. schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglich hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
7.7. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent, hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes, aufgenommen.
7.8. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
7.9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
$ 8. Unterhaltspflicht des Mieters
8.1. Der Mieter ist verpflichtet,
- a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
- b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen,
- c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
8.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
§ 9. Beendigung der Mietzeit und Rückgliederung des Mietgegenstandes
9.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgliederung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
9.2. Die Mietzeitbeginnt zur Uhrzeit am vereinbarten Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand am Einsatzort ankommt und endet bei Verlassen des Einsatzortes frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
9.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und sauberem Zustand zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Hygienische Grundreinigung ist in der Miete beinhaltet und wird vom Vermieter auf seinem Firmengelände durchgeführt. Sollten grobe Verschmutzungen nicht vom Mieter Beseitigt worden sein, ist dem Vermieter der zusätzliche Mehraufwand mit 35€/h (netto) zu vergüten.
9.4. Die Rückgliederung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 10. Verletzung der Unterhaltungspflicht
10.1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 9 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
10.2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen. Weiterhin ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.
10.3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11. Weitere Pflichten des Mieters
11.1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
11.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
11.3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
11.4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
11.5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 11.1 bis 11.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12. Kündigung
12.1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
- b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 1 Tag zu kündigen.
- c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist.
- 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
12.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:
- a) wenn bei Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch an Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
- b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen nicht schriftlich abgesprochenen Ort verbringt,
- c) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 9.1.
12.3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kundigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13. Verlust des Mietgegenstandes
13.1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz in voller Höhe verpflichtet.
§ 14. Gewährleistung für Sonderanfertigungen
14.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf gelieferte Sachen 12 Monate.
14.3. Sie verpflichten sich, die Sache bei Vertragserfüllung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
14.4. Holz ist ein Naturprodukt. Es kann daher zu farblichen Abweichungen und wachstumsbedingten Unregelmäßigkeiten in der Holzstruktur kommen. LIVIN`ROLL UG behält sich daher Änderungen dieser Art vor, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und unwesentlich sind. Unwesentlich sind farbliche Abweichungen und wachstumsbedingte Unregelmäßigkeiten, wenn sie die Brauchbarkeit und Werthaltigkeit des Kaufgegenstands nicht beeinträchtigen.
§ 15. Haftung
15.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
15.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
15.3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
15.4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
15.5. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die LIVIN`ROLL UG im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der LIVIN`ROLL UG nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der LIVIN`ROLL UG gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
15.6. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der LIVIN`ROLL UG begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.
15.7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der LIVIN`ROLL UG. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die LIVIN`ROLL UG nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.8. Der Auftraggeber wird für Schäden in der Eventlocation dem Mobiliar oder dem Gebäudeinhalt, die durch Ihn oder seine Gäste herbeigeführt werden, haftbar gemacht.
15.9. Alle gegen die LIVIN´ROLL UG gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
15.10. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder fetten,
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
- Anstriche innen wie außen (z.B. Arbeitsflächen oder Tischoberflächen) sind jeweils nach Oberflächenbehandlung, Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelanspruch gegen uns entstehen.
15.11. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Metalle, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.
15.12. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Arbeitsplatten, Einbauküchen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
§ 16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Die von der LIVIN`ROLL UG gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kunden und der LIVIN`ROLL UG bestehenden Forderungen Eigentum der LIVIN`ROLL UG.
16.2. Die LIVIN’ROLL UG ist berechtigt bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand einzubehalten.
§ 17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
17.3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
§ 18. Hinweise zur Datenverarbeitung
18.1. Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, des DSG-EKD und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
§ 19. Lieferung und Transport
19.1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden ausdrücklich schriftlich feste Termine vereinbart.
19.2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für Events & Catering von Kooperationspartnern, wenn nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
19.3. Treten von der LIVIN`ROLL UG oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die LIVIN`ROLL UG hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachte Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die LIVIN`ROLL UG im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
§ 20. Schlussbestimmungen
20.1. Die zwischen der LIVIN`ROLL UG und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge unterliegen auch bei Auslandsberührung deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Wiener Kaufrechts (CISG).
20.2. Vertragsänderungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mahnungen oder Mängelanzeigen des Vertragspartners müssen in schriftlicher Form an die LIVIN`ROLL UG übermittelt werden.
20.3. Sollten eine oder mehrere in diesen AGB enthaltenen Klauseln unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.4. Die LIVIN`ROLL UG behält sich Änderungen vor. Es gelten die AGB in ihrer jeweiligen aktuellsten Fassung. Stand: 01. Juli 2023